Kosten der Behandlung
Was Ihre Krankenkasse zahlt und was Sie privat zahlen
Allgemeines zu den Behandlungskosten
Wie viel kostet (m)eine kieferorthopädische Behandlung?
Pauschale Aussagen zu den Kosten einer Behandlung sind leider nicht möglich: Jeder Patient/Jede Patientin kommt mit einer individuellen Ausgangslage und ganz eigenen Bedürfnissen zu uns – für die es keine allgemeine Preisliste geben kann. Eine unverbindliche Schätzung der Kosten ist erst nach einer gründlichen persönlichen Untersuchung und der Prüfung möglicher Behandlungsvarianten, eine genaue Auskunft über die Kosten erst nach der Anfangsdiagnostik (Röntgen-Aufnahmen, Fotos, Abdrücke, Scan etc.) möglich.
Noch eine Bitte
Sehen Sie davon ab, vor Ihrem Besuch bei uns mögliche Kosten zu erfragen – die Gründe dafür finden Sie im Absatz oben. 🙂
Was sagt das Gesetz zur Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung?
Laut Sozialgesetzbuch (Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V) haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten Ihrer kieferorthopädischen Behandlung übernimmt, wenn eine Fehlstellung der Zähne und/oder Kiefer vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt. Die erbrachten Leistungen müssen dabei ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten. Was das in Ihrem Fall konkret bedeutet, klären wir im persönlichen Gespräch.
Wozu dienen die kieferorthopädischen Indikationsgruppen?
Seit 2002 sind Fehlstellungen der Zähne in 5 Schweregrade eingeteilt: die sogenannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Mithilfe der KIG stellen wir fest, ob bei Ihrem Kind eine Fehlstellung der Zähne und/oder der Kiefer vorliegt, für deren Behandlung Ihre Krankenkasse aufkommen muss:
- Grad 1 umfasst leichte Zahn-Fehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert wäre.
- Grad 2 umfasst geringere Zahn-Fehlstellungen, deren Behandlung aus medizinischen Gründen sinnvoll oder notwendig ist.
- Grad 3 umfasst ausgeprägte Zahn-Fehlstellungen, die eine Behandlung aus medizinischen Gründen erfordert.
- Grad 4 umfasst stark ausgeprägte Zahn-Fehlstellungen, die eine Behandlung aus medizinischen Gründen dringend erfordert.
- Grad 5 umfasst extrem stark ausgeprägte Zahn-Fehlstellungen, die eine Behandlung aus medizinischen Gründen unbedingt erfordert.
Bei Schweregrad 3, 4 oder 5 haben Sie einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Behandlung Ihres Kindes durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Die Kosten für eine Behandlung der Schweregrade 1 und 2 tragen Sie dagegen selbst. Bei Erwachsenen übernehmen die Krankenkassen die Kosten nur bei schweren Fehlbildungen (Anomalien), die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern.
Muss ich die erste Beratung selbst zahlen?
Gesetzlich oder privat versichert: Ihren ersten Beratungstermin zahlt in der Regel Ihre Krankenkasse. Sie können sich von uns also in jedem Fall in Ruhe umfassend kieferorthopädisch beraten lassen.
Nur wenn Sie möchten, dass wir nach der Eingangsuntersuchung sofort mit den diagnostischen Maßnahmen starten, entstehen Kosten, die dann je nach Behandlungsbedarf – also je nach Schweregrad der Fehlstellungen der Zähne und/oder Kiefer – und abhängig von Ihrem Versicherungsvertrag von Ihrer Krankenkasse übernommen werden.
Wenn Sie unsicher sind, welche kieferorthopädischen Leistungen übernommen werden, fragen Sie am besten einfach vor Ihrem ersten Termin bei Ihrer Krankenkasse nach.
Soll ich eine private Zusatzversicherung für Kieferorthopädie abschließen?
Das kann durchaus sinnvoll sein. Denn immer wieder kommt es vor, dass eine kieferorthopädische Behandlung auch medizinisch angeraten ist, die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten aber nicht trägt, weil der im KIG-System festgelegte Schweregrad der Fehlstellung bzw. -bildung ganz knapp nicht erreicht wird.
Gut zu wissen
Achten Sie darauf, dass kieferorthopädische Leistungen zu 100 Prozent versichert sind. Eine gute Orientierung bieten aktuelle Testzeitschriften. Wichtig ist auch, dass vor Abschluss der Zusatzversicherung noch keine kieferorthopädische Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde – denn nach Versicherungsabschluss müssen in der Regel mindestens 8 Monate bis zum Beginn einer Behandlung vergehen.
Wie läuft das mit den Rechnungen?
Bei Patienten, die gesetzliche versichert sind, rechnen wir unsere Leistungen selbst ab oder leiten unsere Rechnungen an eine Abrechnungsgesellschaft weiter. 4-mal im Jahr, immer zum Ende des Quartals, erhalten Sie eine Rechnung über unsere Leistungen in den vorangegangenen 3 Monaten. Auf unserer ersten Rechnung finden Sie darum auch den Leistungsnachweis für den Behandlungsplan und die Röntgen-Bilder, Fotos und Abdrücke, die wir für Ihre Behandlung brauchen.
Ihre Krankenkasse zahlt zunächst 80 Prozent der Kassenleistung, die übrigen 20 Prozent zahlen zunächst Sie: Ihr Eigenanteil – den Sie von Ihrer Krankenkasse erstattet bekommen, sobald Ihrer Kasse unsere Abschlussbescheinigung vorliegt, die Sie von uns bekommen, sobald Ihre Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist.
Geht es um die Behandlung Ihres Kindes, weisen wir in unseren Rechnungen den Krankenkassen-Anteil von 80 (beim 1. Kind) bzw. 90 Prozent (beim 2. Kind) und Ihren Eigenanteil von 20 bzw. 10 Prozent aus.
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Gut zu wissen
Den Eigenanteil müssen wir auch dann abrechnen, wenn die eigentliche Behandlung – durch das Einsetzen der Spange – noch nicht begonnen hat.
Kann die Praxis meine privaten Rechnungen direkt an meine Krankenkasse schicken?
Leider nicht, denn Sie sind unser Vertragspartner. Das heißt: Wir erbringen Leistungen für Sie – die wir auch nur mit Ihnen abrechnen dürfen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen in Sachen Kosten, Zahlung und Rechnungen mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen, wo wir können.
Kann ich eine kieferorthopädische Behandlung steuerlich absetzen?
Ja, wenn Kosten entstehen, die Sie selbst tragen. Das können Kosten für eine private Behandlung sein, die Sie komplett selbst zahlen, oder für einzelne Leistungen, die Ihre gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt. Diese Kosten werden in der Steuererklärung mit anderen sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen“ (Brille, Unterhalt, Beerdigung etc.) zusammengefasst. Übersteigen Ihre Aufwendungen die „zumutbare Belastung“, kann sich der Steuerbetrag verringern. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt ab von Ihrer Lebenssituation, Ihrem Jahreseinkommen, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder.
Gut zu wissen
Achten Sie darauf, dass die Ausgaben, die Sie steuerlich geltend machen möchten, „zwangsläufig, notwendig und angemessen“ sind. Das ist der Fall, wenn Ihnen Ihr Arzt/Ihre Ärztin die Notwendigkeit der Ausgabe bescheinigt.
Wer zahlt was?
Wer zahlt die kieferorthopädische Behandlung meines Kindes?
Bei Kindern zahlt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel alle notwendigen vertragszahnärztlichen Leistungen der kieferorthopädischen Behandlung – wenn der Schweregrad der Fehlstellungen der Zähne und/oder Kiefer ein bestimmtes Maß erreicht beziehungsweise übersteigt.
Während der Behandlung gehen Sie mit einem Eigenanteil von 20 (beim 1. Kind) bzw. 10 Prozent (beim 2. Kind) in Vorleistung – den Sie aber nach dem erfolgreichen Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse zurückerhalten. Mehrkosten durch außervertragliche Leistungen, die wir gemeinsam vor Beginn der Behandlung besprechen und vereinbaren, werden dagegen nicht erstattet.
Gut zu wissen
Ist bereits ein Geschwisterkind in kieferorthopädischer Behandlung, liegt Ihr Eigenanteil bei jedem weiteren Kind immer nur bei 10 Prozent – egal, ob es bei uns oder in einer anderen Praxis behandelt wird.
Wer zahlt die kieferorthopädische Behandlung eines Erwachsenen?
Gesetzlich versicherte Erwachsene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Übernahme der Kosten. Bei einer privaten Krankenversicherung gehört eine kieferorthopädische Behandlung dagegen oft zum Leistungsumfang. Dies ist abhängig von dem Vertrag, den Sie mit Ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben. Ob Ihre private Krankenkasse die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung übernimmt, hängt von Ihrem Versicherungsvertrag, Ihrem Alter, der Art bzw. dem Schweregrad der Fehlstellung bzw. -bildung und vom gewählten Therapiegerät ab, sprich davon, welche Spange zum Einsatz kommt.
Gut zu wissen
Ob Ihre Kosten übernommen werden, hängt nicht davon ab, welche Praxis Sie wählen. Klären Sie einfach vor Ihrer Behandlung, ob und in welcher Höhe Ihre Krankenkasse die Kosten übernimmt. Dabei helfen wir Ihnen gern.
Zahlt die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlung meines Kindes?
Ab einem bestimmten Schweregrad der Fehlstellung bzw. -bildung der Zähne und/oder Kiefer haben Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung ohne Zuzahlung. Ob das auf Ihr Kind zutrifft, prüfen wir natürlich, bevor wir mit der Behandlung beginnen. Dafür erstellen wir einen detaillierten Behandlungsplan, den wir mit Ihnen abstimmen und der dann an Ihre Krankenkasse geht.
Übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten, gehen Sie während der Behandlung pro Quartal (also 4-mal im Jahr) mit einem Eigenanteil von 20 (beim 1. Kind) bzw. 10 Prozent (beim 2. Kind) in Vorleistung – die Sie aber nach dem erfolgreichen Abschluss der Behandlung zurückerhalten.
Neben dem “Kassenplan” können Sie sich für individuelle Zusatz-Leistungen wie zum Beispiel für moderne Brackets und Bracket-Umversiegelungen entscheiden, die medizinisch notwendig sind, von den gesetzlichen Krankenkassen aber nicht erstattet werden. Je nach Behandlung liegen diese Zusatzkosten zwischen 1.000 und 3.500 Euro.
Zahlt die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlung von Erwachsenen?
Für gesetzlich versicherte Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine kieferorthopädische Behandlung meist eine reine Privatleistung. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nur bei schweren Fehlbildungen (Anomalien) der Kiefer, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern.
Gut zu wissen
Entscheiden Sie sich für eine kieferorthopädische Behandlung, deren Kosten Ihre Krankenkasse nicht oder nur zum Teil übernimmt, vereinbaren wir mit Ihnen einen individuellen Zahlungsplan. Manchmal ist es dazu möglich, einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Einzelheiten klären wir gern im persönlichen Gespräch.
Zahlt die private Krankenversicherung die Behandlung Von Erwachsenen?
Ob Ihre private Krankversicherung die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung trägt, hängt ab von Ihrem Versicherungsvertrag. Da es verschiedene Tarif-Modelle gibt, ist vorab leider keine pauschale Aussage über die Erstattung der Kosten möglich. Darum erstellen wir mit Ihnen einen detaillierten Behandlungsplan , den Sie Ihrer Krankenkasse vorlegen können, um die (anteilige) Übernahme der Kosten zu klären. Das gilt auch, wenn sie über die Beihilfe versichert sind – denn ab dem 18. Lebensjahr sind kieferorthopädische Behandlungen nicht mehr beihilfefähig.
Wie hoch ist mein Eigenanteil an den Kosten einer Behandlung?
Erwachsene, die sich für eine kieferorthopädische Behandlung entscheiden, tragen die Kosten dafür in der Regel selbst. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nur bei schweren Fehlbildungen (Anomalien) der Kiefer, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre haben ab einem bestimmten Schweregrad der Fehlstellung bzw. -bildung der Zähne und/oder Kiefer Anspruch auf eine Behandlung ohne Zuzahlung. Mehrkosten durch zusätzliche Leistungen, die wir gemeinsam vor Beginn der Behandlung Ihres Kindes besprechen und vereinbaren, werden dagegen nicht erstattet.
Sind Ihre Kinder gesetzlich versichert, müssen Sie zwar mit einem Eigenanteil von 20 (beim 1. Kind) bzw. 10 Prozent (beim 2. Kind) in Vorleistung gehen – die Sie aber nach dem erfolgreichen Abschluss der Behandlung zurückerhalten. Dieser Eigenanteil wurde eingeführt, damit eine Behandlung nicht frühzeitig oder leichtfertig abgebrochen wird und der bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Aufwand nicht „umsonst“ gewesen ist. Außerdem motiviert die Aussicht auf die Rückerstattung dazu, darauf zu achten, dass Ihr Kind vereinbarte Kontroll-Termine wahrnimmt, gut mitarbeitet und sorgsam mit der Spange umgeht.
Welche Kosten kommen bei einem Eigenanteil von 20 Prozent auf mich zu?
Gesetzlich versicherte Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre haben zwar ab einem bestimmten Schweregrad der Fehlstellung bzw. -bildung der Zähne und/oder Kiefer Anspruch auf eine Behandlung ohne Zuzahlung. 20 (beim 1. Kind) bzw. 10 Prozent (beim 2. Kind) der Kosten müssen Sie aber erst einmal selbst tragen – bis Sie Ihren Eigenanteil nach dem erfolgreichen Abschluss der Behandlung zurückerhalten. Auch gesetzlich versicherte erwachsene Kieferchirurgie-Patienten müssen 20 Prozent der Kosten für Ihre Behandlung selbst tragen.
Bei einem Eigenanteil von 20 Prozent sind das in den ersten anderthalb Jahren einer Behandlung (Frühbehandlung) im Schnitt ca. 350 Euro, in der anschließenden oft mehrjährigen Hauptbehandlung ca. 650 bis 700 Euro. Unsere Leistungen rechnen wir 4-mal im Jahr ab, jeweils am Ende des Quartals. Wie hoch Ihr Eigenanteil ist, hängt davon ab, was im jeweiligen Zeitraum anlag: Wurden Spangen eingesetzt oder entfernt, können in einem Quartal auch einmal bis zu 180 Euro zusammenkommen. Fanden nur Kontroll-Untersuchungen statt, kann Ihr Eigenanteil auch einmal unter 10 Euro liegen.
Wann bekomme ich meinen Eigenanteil zurück?
Wenn Ihre oder die Behandlung Ihres Kindes vollständig abgeschlossen ist, stellen wir Ihnen eine sogenannte „Endbescheinigung“ aus. Diese legen Sie, zusammen mit allen Quartalsrechnungen, Ihrer Versicherung vor – die Ihnen dann Ihren Eigenanteil überweist.
Gut zu wissen
Die kieferorthopädische Behandlung endet nicht, wenn eine feste Spange entfernt wird. Die Behandlung ist erst nach der Retentions- oder Haltephase vollständig abgeschlossen, in der wir das Ergebnis der Behandlung – zum Beispiel mit einer Haltespange oder einem Retainer – stabilisiert haben, um zu verhindern, dass sich die Zähne und/oder Kiefer in die Ausgangslage zurückbewegen.
Was tue ich, wenn die Krankenkasse die Behandlung nicht zahlt?
Die Kosten für die Behandlung leichter Fehlstellungen der Zähne werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Trotzdem kann eine solche Behandlung sinnvoll oder angeraten sein und selbst gezahlt werden. Dafür untersuchen und beraten wir Sie beziehungsweise Ihr Kind eingehend und erstellen anschließend einen individuellen Behandlungs- und Kostenplan. Ob Ihre private Krankenversicherung die Kosten übernimmt, hängt ab von Ihrem Tarif bzw. Versicherungsvertrag.
Gut zu wissen
Entscheiden Sie sich für eine kieferorthopädische Behandlung, deren Kosten Ihre Krankenkasse nicht oder nur zum Teil übernimmt, vereinbaren wir mit Ihnen einen individuellen Zahlungsplan. Manchmal ist es dazu möglich, einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Einzelheiten klären wir gern im persönlichen Gespräch.
Auch gut zu wissen
Lehnt Ihre Krankenkasse unseren Behandlungsplan ab, können Sie dagegen Einspruch erheben. Oder mit uns nach 6 Monaten einen neuen Termin vereinbaren, bei dem wir schauen, ob sich die Ausgangslage verändert bzw. verschlechtert hat – und ein weiterer Antrag bei Ihrer Krankenkasse Erfolg verspricht.
Zahlt die gesetzliche Krankenversicherung auch Lingualtechnik oder eine unsichtbare Zahnspange (Invisalign)?
Leider nicht. Die Lingualtechnik und die Behandlung mit Invisalign® gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Fragen und Antworten zu weiteren Themen
Allgemeines zur Kieferorthopädie
Wie Fehlstellungen der Kiefer und Zähne entstehen und wie wir sie behandeln
Vorbereitung der Behandlung
Welche Schritte vor der Behandlung nötig sind und was wir dafür von Ihnen brauchen
Das Leben mit Spange
Wie Sie den Alltag meistern und was Sie bei Schmerzen und Problemen tun können
Abschluss der Behandlung
Wann wir die Spange entfernen und wie wir die Zähne danach versorgen
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